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BGH, 03.08.1962 - 7 StE 1/62 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
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- BGH, 02.11.1956 - 1 StE 12/56
Auszug aus BGH, 03.08.1962 - 7 StE 1/62
Unter Würdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat der Senat eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren sechs Monaten als angemessene Sühne der Tat und zugleich als ausreichende Abschreckung anderer möglicher Täter erachtet Gemäss den §§ 101 Abs. 2, 86 Abs. 3 StGB ist ein geschätztes Entgelt (vgl. BGHSt 10, 46) von 15.000 DM eingezogen worden, wovon 10.000 DM durch die Untersuchungshaft abgegolten sind (§ 60 StGB).